Art. 47 – Evaluierung von Tätigkeiten

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Der Exekutivdirektor evaluiert die Ergebnisse aller operativen Tätigkeiten der Agentur. Er übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Tätigkeiten die ausführlichen Evaluierungsberichte zusammen mit den Beobachtungen des Grundrechtsbeauftragten. Der Exekutivdirektor erstellt eine umfassende Analyse dieser Ergebnisse mit dem Ziel, die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit von künftigen Tätigkeiten zu verbessern und nimmt diese Analyse in den jährlichen Tätigkeitsbericht der Agentur auf. Der Exekutivdirektor sorgt dafür, dass die Agentur die Analyse dieser Ergebnisse bei künftigen operativen Tätigkeiten berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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