ErwGr. 100

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Im Rahmen der Rückkehr besitzen Staatsangehörige von Drittstaaten oft keine Ausweispapiere und kooperieren nicht bei der Feststellung ihrer Identität durch Zurückhalten von Informationen oder durch Übermittlung falscher personenbezogener Daten. Angesichts der besonderen politischen Notwendigkeit zweckdienlicher Rückkehrverfahren, muss die Agentur berechtigt sein, bestimmte Rechte der betroffenen Personen einzuschränken, um zu verhindern, dass der Missbrauch dieser Rechte die ordnungsgemäße Durchführung von Rückkehrverfahren und die erfolgreiche Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen durch die Mitgliedstaaten behindern oder die Agentur daran hindert, ihre Aufgaben effizient zu erfüllen. Insbesondere könnte die Ausübung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung die Durchführung der Rückkehraktionen erheblich verzögern und behindern. Darüber hinaus könnte das Zugangsrecht des Drittstaatsangehörigen in einigen Fällen eine Rückkehraktion gefährden, indem es die Fluchtgefahr erhöht, wenn die betroffene Person erfährt, dass die Agentur ihre Daten im Rahmen einer geplanten Rückkehraktion verarbeitet. Das Recht auf Berichtigung könnte das Risiko erhöhen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige durch die Übermittlung unrichtiger Daten die Behörden täuscht. Damit die Agentur bestimmte Rechte betroffener Personen beschränken kann, sollte sie interne Vorschriften über solche Beschränkungen erlassen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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