ErwGr. 102

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Jede Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 erfolgen. Wenn keine Rückübernahmeabkommen bestehen, sollten die Mitgliedstaaten — als Ausnahme vom Erfordernis, dass Angemessenheitsbeschlüsse erlassen bzw. geeignete Garantien bestehen — personenbezogene Daten an die Behörden von Drittstaaten für die Zwecke der Durchführung der Rückkehrpolitik der Union übermitteln dürfen. Es sollte möglich sein, die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. in Artikel 38 der Richtlinie 2016/680 für bestimmte Situationen vorgesehene Ausnahme vorbehaltlich der in diesen Artikeln festgelegten Bedingungen anzuwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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