ErwGr. 105

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Agentur sollte in technischen und operativen Fragen unabhängig und rechtlich, administrativ und finanziell autonom sein. Daher ist es notwendig und sinnvoll, dass die Agentur als Einrichtung der Union eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und die Durchführungsbefugnisse ausübt, die ihr durch diese Verordnung verliehen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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