ErwGr. 104

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Mit dieser Verordnung sollte für die Agentur in Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ein Beschwerdeverfahren eingeführt werden, mit dem die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur gewährleistet werden soll. Dieses Beschwerdeverfahren sollte als Verwaltungsverfahren ausgestaltet sein, bei dem der Grundrechtsbeauftragte im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit Beschwerden, die an die Agentur gerichtet werden, verantwortlich sein sollte. Der Grundrechtsbeauftragte sollte die Zulässigkeit einer Beschwerde prüfen, zulässige Beschwerden registrieren, alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiterleiten, Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiterleiten und die weiteren Maßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats registrieren. Das Verfahren sollte effektiv sein und bewirken, dass Beschwerden ordnungsgemäß weiterverfolgt werden. Das Beschwerdeverfahren sollte nicht den Zugang zu verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfen berühren und sollte keine Voraussetzung für solche Rechtsbehelfe sein. Strafrechtliche Ermittlungen sollten von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Im Interesse erhöhter Transparenz und Rechenschaftspflicht sollte die Agentur in ihrem Jahresbericht Angaben über das Beschwerdeverfahren machen. Der Bericht sollte insbesondere die Anzahl der bei der Agentur eingegangenen Beschwerden, die Art der aufgetretenen Grundrechtsverletzungen, die betreffenden Aktionen und, soweit möglich, die von der Agentur und den Mitgliedstaaten ergriffenen Folgemaßnahme aufnehmen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte Zugang zu allen Informationen haben, die sich im Zusammenhang mit sämtlichen Tätigkeiten der Agentur auf die Achtung der Grundrechte beziehen. Der Grundrechtsbeauftragte sollte mit den Mitteln und dem Personal ausgestattet werden, die er für die wirksame Ausübung aller gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben benötigt. Das dem Grundrechtsbeauftragten zugeordnete Personal sollte im Hinblick auf die Ausweitung der Tätigkeiten und Befugnisse der Agentur über angemessene Kompetenzen und ein angemessenes Dienstalter verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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