REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624
Um ihre Aufgaben im Bereich der Rückkehr ordnungsgemäß umzusetzen, wozu auch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der ordnungsgemäßen Durchführung von Rückkehrverfahren und der erfolgreichen Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen sowie die Erleichterung der Rückkehraktionen gehören, könnte die Agentur die personenbezogene Daten von zur Rückkehr verpflichteten Personen in Drittstaaten übermitteln müssen. Die Bestimmungsdrittstaaten unterliegen eher selten Angemessenheitsbeschlüssen der Kommission nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 und haben häufig kein Rückübernahmeabkommen mit der Union geschlossen oder beabsichtigen häufig nicht, ein entsprechendes Abkommen zu schließen oder anderweitig geeignete Garantien im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/1725 oder im Sinne der nationalen Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2016/680 vorzusehen. Trotz der umfassenden Bemühungen der Union, mit den wichtigsten Herkunftsländern von illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die einer Rückkehrverpflichtung unterliegen, zusammenzuarbeiten, ist es jedoch nicht immer möglich, dafür zu sorgen, dass solche Drittstaaten systematisch die im Völkerrecht festgelegte Verpflichtung zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger erfüllen. Von der Union oder den Mitgliedstaaten geschlossene oder derzeit ausgehandelte Rücknahmeabkommen, in denen geeignete Garantien für personenbezogene Daten vorgesehen sind, decken eine begrenzte Anzahl solcher Drittstaaten ab. In den Fällen, in denen es solche Vereinbarungen noch nicht gibt, sollten personenbezogene Daten durch die Agentur für die Zwecke der Erleichterung der Rückkehraktionen der Union übermittelt werden, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) 2018/1725 erfüllt sind.
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