ErwGr. 13

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Um die Wirksamkeit einer integrierten europäischen Grenzverwaltung und der Rückkehrpolitik der Union in der Praxis zu gewährleisten, sollte eine Europäische Grenz- und Küstenwache ins Leben gerufen werden. Sie sollte mit den erforderlichen finanziellen, personellen und materiellen Ressourcen ausgestattet werden. Die Europäische Grenz- und Küstenwache sollte aus der Agentur und den für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden einschließlich der Küstenwachen, soweit letztere mit Aufgaben der Grenzkontrolle betraut sind, sowie den für Rückkehr zuständigen nationalen Behörden bestehen. Als solche wird sie sich auf nationaler Ebene auf die gemeinsame Nutzung von Informationen, Kapazitäten und Systemen und auf Ebene der Union auf die Arbeit der Agentur stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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