ErwGr. 26

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Mitgliedstaaten sollten darüber hinaus in ihrem eigenen Interesse und im Interesse anderer Mitgliedstaaten relevante Daten liefern, die für die von der Agentur durchgeführten Tätigkeiten erforderlich sind, u. a. für das Lagebewusstsein, die Risikoanalyse, Schwachstellenbeurteilungen und die integrierte Planung. In gleicher Weise sollten sie gewährleisten, dass die Daten korrekt und aktuell sind und rechtmäßig beschafft und eingespeist werden. Umfassen diese Daten personenbezogene Daten, sollte das Datenschutzrecht der Union in vollem Umfang gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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