ErwGr. 29

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Koordinierungszentren einrichten, um den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur bei der Grenzüberwachung und der Durchführung von Grenzübertrittskontrollen zu verbessern. Für ein ordnungsgemäßes Funktionieren von EUROSUR ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle nationalen Behörden, die nach nationalem Recht für die Überwachung der Außengrenzen zuständig sind, über nationale Koordinierungszentren zusammenarbeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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