ErwGr. 32

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Qualität der zwischen den Mitgliedstaaten und der Agentur ausgetauschten Informationen sowie deren rechtzeitiger Austausch sind Voraussetzungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der integrierten europäischen Grenzverwaltung. Auf dem Erfolg von EUROSUR aufbauend sollte diese Qualität durch Vereinheitlichung, Automatisierung des Informationsaustauschs über Netze und Systeme hinweg, Informationssicherung und Qualitätskontrolle der übermittelten Daten und Informationen gewährleistet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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