ErwGr. 34

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

EUROSUR sollte nicht nur ein umfassendes Lagebild der Außengrenzen, sondern auch innerhalb des Schengen-Raums und des Grenzvorbereichs bereitstellen. Es sollte Überwachungen der Land-, See- und Luftgrenzen und Grenzübertrittskontrollen umfassen. Die Schaffung eines Lagebewusstseins innerhalb des Schengen-Raums darf nicht zu operativen Tätigkeiten der Agentur an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten führen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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