ErwGr. 60

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Mitgliedstaaten leisten einen Beitrag zur ständigen Reserve im Einklang mit Anhang II für langzeitige Abordnungen und mit Anhang III für kurzzeitige Entsendungen. Die einzelnen Beiträge der Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage des während der Verhandlungen im Jahr 2016 über die Verordnung (EU) 2016/1624 vereinbarten Verteilungsschlüssels für den Soforteinsatzpool und gemäß Anhang I jener Verordnung festgelegt werden. Dieser Verteilungsschlüssel sollte proportional an die Größe der ständigen Reserve angepasst werden. Diese Beiträge sollten auch proportional für die assoziierten Schengen-Länder eingerichtet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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