ErwGr. 57

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

In Fällen, in denen die Wirksamkeit der Außengrenzkontrollen so weit reduziert ist, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, entweder weil ein Mitgliedstaat nicht die notwendigen Maßnahmen gemäß der Schwachstellenbeurteilung ergreift oder weil ein Mitgliedstaat, der besonderen und unverhältnismäßigen Herausforderungen an den Außengrenzen ausgesetzt ist, die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung ersucht hat oder die Unterstützung nicht umsetzt, sollte auf Unionsebene mit vereinten Kräften eine rasche, effektive Reaktion erfolgen. Zum Zwecke der Minderung dieser Risiken und zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung auf Unionsebene sollte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss unterbreiten, in dem die Maßnahmen ermittelt werden, die von der Agentur durchzuführen sind, und mit dem der betreffende Mitgliedstaat aufgefordert wird, bei der Durchführung dieser Maßnahmen mit der Agentur zusammenzuarbeiten. Die Durchführungsbefugnis zum Erlass eines solchen Beschlusses sollte aufgrund des potenziell politisch sensiblen Charakters der zu beschließenden Maßnahmen, die wahrscheinlich nationale Exekutiv- und Vollstreckungsbefugnisse berühren, dem Rat übertragen werden. Die Agentur sollte dann bestimmen, wie die vom Rat beschlossenen Maßnahmen konkret durchzuführen sind. Die Agentur sollte mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Einsatzplan erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Umsetzung des Ratsbeschlusses und des Einsatzplans erleichtern, indem er unter anderem seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachkommt. Wenn ein Mitgliedstaat diesem Beschluss des Rates nicht innerhalb von 30 Tagen nachkommt und bei der Umsetzung der in diesem Beschluss enthaltenen Maßnahmen mit der Agentur nicht zusammenarbeitet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, das besondere Verfahren einzuleiten, das in Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 zur Bewältigung von außergewöhnliche Umständen vorgesehen ist, die das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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