ErwGr. 55

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die Mitgliedstaaten sollten an Brennpunkten mit den einschlägigen Agenturen der Union zusammenarbeiten, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse unter der Koordinierung der Kommission tätig werden sollten. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Agenturen der Union sicherstellen, dass die Tätigkeiten an den Brennpunkten dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen und dabei die Grundrechte gewahrt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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