ErwGr. 58

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Die ständige Reserve sollte sich aus vier Kategorien von Einsatzkräften zusammensetzen, nämlich aus Statutspersonal, von den Mitgliedstaaten an die Agentur abgeordnetem Personal für langzeitige Entsendung, Personal, das von den Mitgliedstaaten für kurzeitige Entsendung zur Verfügung gestellt wird, und Personal, das der für Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken vorgesehenen Reserve für Soforteinsätze angehört. Einsatzkräfte bestehen aus Grenzschutzbeamten, Begleitpersonen für die Rückkehr, Rückkehrexperten und sonstigen Fachkräften. Die ständige Reserve sollte in Teams eingesetzt werden. Die eigentliche Anzahl an Einsatzkräften, die aus der ständigen Reserve entsandt werden, sollte von den operativen Erfordernissen abhängen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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