ErwGr. 56

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Wenn es aufgrund der Ergebnisse der Schwachstellenbeurteilung oder der Risikoanalyse gerechtfertigt ist oder wenn zeitweise einem oder mehreren Grenzabschnitten eine Risikoeinstufung (kritisches Risiko) zugeordnet wurde, sollte der Exekutivdirektor der Agentur dem betreffenden Mitgliedstaat empfehlen, gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze zu Grenzsicherungszwecken einzuleiten und durchzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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