ErwGr. 75

REG_2019_1896 · über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1052/2013 und (EU) 2016/1624

Unter Berücksichtigung des erweiterten Mandats der Agentur, der Einrichtung der ständigen Reserve und ihrer verstärkten Präsenz vor Ort an den Außengrenzen der Union und ihres verstärkten Engagements im Bereich der Rückkehr sollte es der Agentur möglich sein, für die Dauer dieser Tätigkeiten in der Nähe der wichtigsten operativen Tätigkeiten Außenstellen einzurichten, die als Schnittstellen zwischen der Agentur und dem Einsatzmitgliedstaat dienen sollen, die für die Koordinierung, die logistischen und unterstützenden Aufgaben zuständig sein sollen und die die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Aufnahmemitgliedstaat erleichtern sollen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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