Art. 17 – Messung von AUM für die Zwecke der Berechnung von K-AUM

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Für die Zwecke der Berechnung von K-AUM ist AUM der gleitende Durchschnitt des monatlichen Gesamtwerts der verwalteten Vermögenswerte, wobei AUM jeweils am letzten Geschäftstag der vorausgegangenen 15 Monate gemessen und in die funktionale Währung der Gesellschaften zum betreffenden Zeitpunkt umgerechnet wird; die letzten drei monatlichen Werte bleiben dabei unberücksichtigt. AUM ist das arithmetische Mittel der verbleibenden zwölf monatlichen Werten. K-AUM wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2)Hat die Wertpapierfirma die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen AUM-Gesamtbetrag berücksichtigt. Hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche die Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen Gesamtbetrag der verwalteten Vermögenswerte nicht berücksichtigt. Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als 15 Monaten in der Verwaltung von Vermögenswerten tätig oder war sie dies über einen längeren Zeitraum als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma und überschreitet nun den AUM-Schwellenwert, so verwendet sie zur Berechnung von K-AUM historische AUM-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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