Art. 19 – Messung von ASA für die Zwecke der Berechnung von K-ASA

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Für die Zwecke der Berechnung von K-ASA ist ASA der gleitende Durchschnitt des täglichen Gesamtwerts der verwahrten und verwalteten Vermögenswerte, wobei ASA am Ende jedes Geschäftstags der vorangegangenen neun Monate gemessen wird; die vorausgegangenen drei Monate bleiben dabei unberücksichtigt. ASA ist das arithmetische Mittel der täglichen Werte der verbleibenden sechs Monate. K-ASA wird am ersten Geschäftstag jedes Monats berechnet.
(2)Hat eine Wertpapierfirma die Aufgaben der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten förmlich auf ein anderes Unternehmen der Finanzbranche übertragen oder hat ein anderes Unternehmen der Finanzbranche solche Aufgaben förmlich auf die Wertpapierfirma übertragen, so werden diese Vermögenswerte in dem gemäß Absatz 1 gemessenen ASA-Gesamtbetrag berücksichtigt.
(3)Ist eine Wertpapierfirma seit weniger als sechs Monaten in der Verwahrung und Verwaltung von Vermögenswerten tätig, so verwendet sie zur Berechnung von K-ASA historische ASA-Daten für den in Absatz 1 festgelegten Zeitraum, sobald diese zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde kann fehlende historische Datenpunkte durch Regulierungsfeststellungen ersetzen, die auf den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2014/65/EU vorgelegten Geschäftsprognosen der Wertpapierfirma beruhen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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