Art. 34 – Aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für mit ökologischen oder sozialen Zielen verbundene Tätigkeiten verwendet werden

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Die EBA prüft nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf der Grundlage der verfügbaren Daten und Ergebnisse der Hochrangigen Expertengruppe der Kommission für ein nachhaltiges Finanzwesen, ob eine spezielle aufsichtliche Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, in Form von angepassten K-Faktoren oder angepassten K-Faktor-Koeffizienten aus einer aufsichtsrechtlichen Perspektive gerechtfertigt wäre. Insbesondere prüft die EBA Folgendes: a) methodische Optionen für die Bewertung der Verwendung von Kategorien von Vermögenswerten für Tätigkeiten, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind; b) spezifische Risikoprofile von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind; c) Risiken im Zusammenhang mit dem Wertverlust von Vermögenswerten aufgrund regulatorischer Änderungen, wie etwa Eindämmung des Klimawandels; d) die potenziellen Auswirkungen einer speziellen aufsichtlichen Behandlung von Vermögenswerten, die für Tätigkeiten verwendet werden, die im Wesentlichen mit ökologischen oder sozialen Zielen verbunden sind, auf die Finanzstabilität.
(2)Die EBA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission bis zum 26. Dezember 2021 einen Bericht über ihre Erkenntnisse vor.
(3)Auf der Grundlage des Berichts nach Absatz 2 legt die Kommission gegebenenfalls dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesetzgebungsvorschlag vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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