Art. 32 – Anpassung der Kreditbewertung

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet CVA die Anpassung eines Portfolios von Geschäften mit einer Gegenpartei an die Bewertung zum mittleren Marktwert, welche den CMV des Kreditrisikos der Gegenpartei gegenüber der Wertpapierfirma widerspiegelt, jedoch nicht den CMV des Kreditrisikos der Wertpapierfirma gegenüber der Gegenpartei.
Die CVA beträgt 1,5 für alle Geschäfte mit Ausnahme der folgenden, für die die CVA 1 beträgt:
a)Geschäfte mit nichtfinanziellen Gegenparteien im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder mit in einem Drittland niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien, wenn diese Geschäfte die Clearingschwellen gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 der genannten Verordnung nicht überschreiten;
b)gruppeninterne Geschäfte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
c)Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist;
d)Wertpapierfinanzierungsgeschäfte einschließlich Lombardgeschäfte, es sei denn, die zuständige Behörde stellt fest, dass sich aus diesen Geschäften wesentliche CVA-Risikopositionen für die Wertpapierfirma ergeben; und
e)Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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