Art. 30 – Sicherheiten

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Für alle Sicherheiten sowohl für bilaterale als auch für geclearte Geschäfte gemäß Artikel 25 gelten Volatilitätsanpassungen gemäß folgender Tabelle: Tabelle 4 Vermögensklasse Volatilitätsanpassung für Pensionsgeschäfte Volatilitätsanpassung für andere Geschäfte Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken ≤ 1 Jahr 0,707 % 1 % > 1 Jahr ≤ 5 Jahre 2,121 % 3 % > 5 Jahre 4,243 % 6 % Schuldverschreibungen von anderen Einrichtungen ≤ 1 Jahr 1,414 % 2 % > 1 Jahr ≤ 5 Jahre 4,243 % 6 % > 5 Jahre 8,485 % 12 % Verbriefungspositionen ≤ 1 Jahr 2,828 % 4 % > 1 Jahr ≤ 5 Jahre 8,485 % 12 % > 5 Jahre 16,970 % 24 % Börsennotierte Aktien und Wandelanleihen 14,143 % 20 % Sonstige Wertpapiere und Waren 17,678 % 25 % Gold 10,607 % 15 % Bargeld 0 % 0 % Für die Zwecke der Tabelle 4 umfassen Verbriefungspositionen keine Wiederverbriefungspositionen. Die zuständigen Behörden können die Volatilitätsanpassung für bestimmte Arten von Waren ändern, für die es verschiedene Volatilitätsniveaus bei Preisen gibt. Sie teilen der EBA diese Entscheidungen zusammen mit den Gründen für die Änderungen mit.
(2)Der Wert der Sicherheiten wird wie folgt bestimmt: a) Für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, e und g durch den Betrag der von der Wertpapierfirma von ihrer Gegenpartei erhaltenen und gemäß Tabelle 4 nach unten korrigierten Sicherheiten und b) für die in Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f genannten Geschäfte durch die Summe aus dem CMV der Wertpapierseite und dem Nettobetrag der von der Wertpapierfirma gestellten oder erhaltenen Sicherheiten. Für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird die Sicherheit durch den CMV des von der Wertpapierfirma geliehenen Wertpapiers bestimmt. Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier kauft oder es verliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als negativer Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 noch weiter nach unten korrigiert. Wenn die Wertpapierfirma das Wertpapier verkauft oder es geliehen hat, so wird dessen aktueller Marktwert als positiver Betrag behandelt und gemäß der Volatilitätsanpassung in Tabelle 4 nach unten korrigiert. Fallen verschiedene Arten von Geschäften unter eine vertragliche Nettingvereinbarung und sind die in Artikel 31 genannten Bedingungen erfüllt, so wird auf die jeweiligen Beträge, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf Emittentenbasis innerhalb jeder Vermögensklasse berechnet wurden, die gültige Volatilitätsanpassung für „andere Geschäfte“ in Tabelle 4 angewendet.
(3)Im Falle von Währungsinkongruenzen zwischen dem Geschäft und den erhaltenen bzw. gestellten Sicherheiten findet eine zusätzliche Volatilitätsanpassung für Währungsinkongruenzen in Höhe von 8 % Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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