Art. 28 – Wiederbeschaffungskosten (RC)

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

Die in Artikel 27 genannten Wiederbeschaffungskosten werden wie folgt bestimmt:
a)Bei Derivatkontrakten wird RC als CMV bestimmt;
b)bei Geschäften mit langer Abwicklungsfrist wird RC als Abwicklungsbetrag bestimmt, den die Wertpapierfirma bei der Abwicklung in Barmitteln zahlen muss oder erhalten würde. Eine Forderung wird als positiver Betrag und eine Verbindlichkeit als negativer Betrag behandelt;
c)bei Pensionsgeschäften und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften wird RC als Betrag der verliehenen und geliehenen Barmittel bestimmt. Von der Wertpapierfirma verliehene Barmittel werden als positiver Betrag und von der Wertpapierfirma geliehene Barmittel als negativer Betrag behandelt;
d)bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen beide Seiten des Geschäfts Wertpapiere sind, wird RC als CMV des von der Wertpapierfirma verliehenen Wertpapiers bestimmt. Der CMV wird durch die entsprechende Volatilitätsanpassung gemäß der Tabelle 4 in Artikel 30 erhöht;
e)für Lombardgeschäfte sowie Kredite und Darlehen gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe g wird RC durch den Buchwert des Vermögenswerts gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen bestimmt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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