Art. 41 – Ausnahmen

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen des Artikels 37 ausgenommen: a) Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden; b) Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden; c) Risikopositionen in Form von Forderungen gegenüber i) Zentralstaaten, Zentralbanken, öffentlichen Stellen, internationalen Organisationen oder multilateralen Entwicklungsbanken und von diesen garantierte oder diesen zurechenbare Risikopositionen, sofern bei diesen Risikopositionen nach den Artikeln 114 bis 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 0 % anzusetzen ist; (ii) regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von Staaten, die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind; iii) zentralen Gegenparteien und Beiträge zum Ausfallfonds einer zentralen Gegenpartei.
(2)Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 ausnehmen: a) gedeckte Schuldverschreibungen; b) Risikopositionen einer Wertpapierfirma gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese Unternehmen in die Beaufsichtigung — entweder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aber im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung — einbezogen sind, oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes beaufsichtigt werden, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) ein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Kapital oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen ist weder vorhanden noch abzusehen; und ii) die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens erstrecken sich auf das Unternehmen der Finanzbranche.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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