Art. 42 – Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; b) beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren; c) das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.
(2)Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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