Art. 46 – Anwendungsbereich

REG_2019_2033 · über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014

(1)Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen nicht erfüllen, legen die in diesem Teil genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.
(2)Wertpapierfirmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen erfüllen und die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals emittieren, legen die in den Artikeln 47, 49 und 50 genannten Informationen am selben Tag offen, an dem sie ihren Jahresabschluss veröffentlichen.
(3)Erfüllt eine Wertpapierfirma nicht mehr alle in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma, so legt sie die in diesem Teil genannten Informationen ab dem Geschäftsjahr, das auf das Geschäftsjahr, in dem sie diese Bedingungen nicht mehr erfüllt hat, folgt, offen.
(4)Die Wertpapierfirmen können selbst entscheiden, welches Medium und welche Stelle zur wirksamen Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 geeignet sind. Die Offenlegung erfolgt in einem einzigen Medium oder an einer einzigen Stelle, sofern dies möglich ist. Werden in zwei oder mehr Medien gleiche oder vergleichbare Informationen offengelegt, so ist in jedem Medium auf die gleichlautende Information im anderen Medium zu verweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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