ErwGr. 31

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Bei der Prüfung von Anträgen auf Anerkennung von Drittstaaten-CCPs sollte die ESMA das Ausmaß des Systemrisikos, das von einer Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht, anhand objektiver und transparenter Kriterien bewerten, die in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Diese Kriterien sollten in die Gesamtbewertung einfließen. Für sich allein genommen sollte keines dieser Kriterien als ausschlaggebend angesehen werden. Bei der Bewertung des Risikoprofils einer Drittstaaten-CCP sollte die ESMA alle Risiken, auch operationelle Risiken wie Betrug, kriminelle Tätigkeiten sowie IT- und Cyberrisiken, berücksichtigen. Diese Kriterien sollten in einem delegierten Rechtsakt der Kommission näher festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser Kriterien sollten die Art der von der CCP geclearten Transaktionen, einschließlich ihrer Komplexität, Preisvolatilität und durchschnittlichen Laufzeit, sowie die Transparenz und Liquidität der betreffenden Märkte und das Ausmaß, in dem die Clearingaktivitäten der CCP auf Euro oder andere Unionswährungen lauten, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang können besondere Merkmale hinsichtlich bestimmter an regulierten Märkten in Drittstaaten notierter und ausgeführter Agrarderivatekontrakte, die sich auf Märkte beziehen, die vorwiegend inländische nichtfinanzielle Gegenparteien in diesem Drittstaat bedienen, welche ihre Geschäftsrisiken anhand solcher Kontrakte steuern, ein vernachlässigbares Risiko für Clearingmitglieder und Handelsplätze in der Union darstellen, da sie systemisch nur in geringem Ausmaß mit dem übrigen Finanzsystem verflochten sind. Ist in einem Drittstaat ein Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von CCPs in Kraft, so sollte dieser Umstand von der ESMA bei ihrer Analyse des Ausmaßes des Systemrisikos ebenfalls berücksichtigt werden, das von der in diesem Drittstaat niedergelassenen antragstellenden CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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