ErwGr. 32

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

CCPs, die keine Systemrelevanz für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten haben, sollten als „Tier 1-CCPs“ gelten. CCPs, die für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Systemrelevanz haben oder erlangen könnten, sollten als „Tier 2-CCPs“ gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten keine Systemrelevanz hat, so sollten für diese CCP die aktuellen, in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anerkennungsbedingungen gelten. Gelangt die ESMA zu der Auffassung, dass eine Drittstaaten-CCP Systemrelevanz hat, so sollten dieser CCP spezifische Anforderungen auferlegt werden. Die ESMA sollte eine solche CCP nur anerkennen, wenn sie diese Anforderungen erfüllt. Diese Anforderungen sollten bestimmte aufsichtliche Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassen, die darauf abstellen, die Sicherheit und Effizienz von CCPs zu stärken. Die ESMA sollte unmittelbar sicherstellen müssen, dass eine systemrelevante Drittstaaten-CCP diese Anforderungen erfüllt. Einschlägige Anforderungen sollten es der ESMA ferner ermöglichen, diese CCP im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 umfassend und wirksam zu beaufsichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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