ErwGr. 35

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Derartige Ausnahmesituationen könnten erfordern, dass emittierende Zentralbanken vorübergehende Anforderungen in Bezug auf Liquiditätsrisiken, Abwicklungsvereinbarungen, Einschussforderungen, Sicherheiten oder Interoperabilitätsvereinbarungen auferlegen, soweit dies in ihrem jeweiligen institutionellen Rahmen zulässig ist. Die Nichteinhaltung derartiger vorübergehender Anforderungen könnte den Entzug der Anerkennung einer Tier 2-CCP durch die ESMA auslösen. Diese Anforderungen können insbesondere vorübergehende Verbesserungen der Liquiditätsrisiko-Steuerung einer Tier 2-CCP umfassen, wie beispielsweise die Erhöhung des Liquiditätspuffers, eine häufigere Einziehung von untertägigen Einschusszahlungen und Obergrenzen für Fremdwährungsrisiken oder bestimmte Modalitäten für Geldeinlagen und die Abwicklung von Zahlungen in der Landeswährung der Zentralbank. Die Anforderungen sollten sich nicht auf andere Aufsichtsbereiche erstrecken oder automatisch zum Entzug einer Anerkennung führen. Darüber hinaus sollten diese Anforderungen nur für einen begrenzten Zeitraum von bis zu sechs Monaten mit einer möglichen einmaligen Verlängerung um höchstens sechs Monate eine Voraussetzung für die Anerkennung sein. Nach Ablauf dieser Verlängerung sollten diese Anforderungen keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP mehr sein. Desungeachtet sollten emittierende Zentralbanken bei Auftreten einer neuen oder anderen Ausnahmesituation vorübergehende Anforderungen auferlegen dürfen, deren Anwendung eine Voraussetzung für die Anerkennung einer Tier 2-CCP nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wäre.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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