ErwGr. 37

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Die emittierende(n) Zentralbank(en) sollte der ESMA umgehend und in jedem Fall innerhalb von 30 Arbeitstagen ab der Feststellung, ob diese Drittstaaten-CCP nicht eine Tier 1-CCP ist, oder — falls die zusätzlichen Anforderungen nach der Anerkennung auferlegt wurden — spätestens 90 Arbeitstage nach der Auferlegung, wenn die Anforderungen auferlegt wurden, nachdem eine Tier 2-CCP anerkannt wurde, bestätigen, ob eine als Tier 2-CCP eingestufte Drittstaaten-CCP etwaige zusätzliche Anforderungen erfüllt oder nicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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