ErwGr. 38

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Eine systemrelevante CCP kann ein unterschiedlich hohes Risiko für das Finanzsystem und die Stabilität der Union darstellen. Die Anforderungen an systemrelevante CCPs sollten daher im Verhältnis zu den Risiken angewandt werden, die von diesen für die Union ausgehen könnten. Kommt die ESMA nach Konsultation des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, im Folgenden „ESRB“) und in Abstimmung mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCPs gecleart werden oder gecleart werden sollen, auf Grundlage einer ausreichend begründeten Bewertung, einschließlich einer quantitativen technischen Bewertung der Kosten und Nutzen, zu dem Schluss, dass eine Drittstaaten-CCP oder einige ihrer Clearingdienste so systemrelevant sind, dass die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten spezifischen Anforderungen das Risiko für die Finanzstabilität in der Union oder in einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten nicht hinreichend mindern könnte, so sollte die ESMA — falls andere Maßnahmen als nicht hinreichend erachtet werden, um die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern — der Kommission empfehlen, diese CCP oder einige ihrer Clearingdienste nicht anzuerkennen. Die ESMA kann im Anschluss an dieses Verfahren empfehlen, eine CCP nicht anzuerkennen — mit oder ohne vorherige Einstufung der betreffenden CCP oder einiger ihrer Dienste als Tier 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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