ErwGr. 40

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Es ist wichtig, dass die emittierenden Zentralbanken von der ESMA einzeln konsultiert werden und ihre Zustimmung zu jeder etwaigen Empfehlung geben, einer Drittstaaten-CCP die Anerkennung zu verweigern, da sich eine solche Entscheidung auf die von ihnen emittierte Währung auswirken könnte, sowie zum Bericht der ESMA über die Anwendung eines Durchführungsrechtsakts der Kommission, der im Anschluss an eine solche Empfehlung erlassen wurde. Im Falle einer solchen Empfehlung oder eines solchen Berichts sollten sich die Zustimmung bzw. die Bedenken, die eine emittierende Zentralbank äußern kann, jedoch nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf die gesamte Empfehlung oder den gesamten Bericht beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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