ErwGr. 34

REG_2019_2099 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten

Was die Anforderungen betrifft, welche die emittierende(n) Zentralbank(en) in Ausnahmesituationen auferlegen könnten, so könnten sich Entwicklungen in zentral geclearten Märkten auf die Durchführung der Geldpolitik oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme auswirken; zu diesen Entwicklungen zählen Situationen wie beispielsweise Stress-Situationen in den Märkten (insbesondere in Geldmärkten und Märkten für Pensionsgeschäfte), von denen die CCP zur Beschaffung von Liquidität abhängt; Situationen, in denen die Geschäfte einer CCP zu Liquiditätsengpässen im Markt beitragen oder schwerwiegende Ausfälle von Zahlungs- oder Abrechnungsmechanismen, die verhindern, dass die CCP ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann oder die ihren Liquiditätsbedarf erhöhen. Die Feststellung des Vorliegens einer derartigen Ausnahmesituation beruht einzig und allein auf geldpolitischen Überlegungen und muss nicht mit einer die CCP betreffenden Krisensituation übereinstimmen. In derartigen Situationen könnte der Aufsichtsrahmen die daraus folgenden Risiken möglicherweise nicht vollständig abfangen, wodurch direkte Maßnahmen der emittierenden Zentralbanken/Zentralbank zur Gewährleistung der Transmission der Geldpolitik oder des reibungslosen Funktionierens der Zahlungssysteme erforderlich werden könnten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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