Art. 2 – Anwendungsbereich

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(1)Die europäischen Unternehmensstatistiken umfassen a) die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten und die Leistungsfähigkeit der statistischen Einheiten, deren Aktivitäten in den Bereichen FuE sowie Innovation, die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und den E-Commerce dieser Einheiten sowie globale Wertschöpfungsketten. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung umfassen die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck; b) die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.
(2)Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister umfasst die nationalen statistischen Unternehmensregister und das EuroGroups-Register sowie den Datenaustausch zwischen ihnen gemäß Artikel 10.
(3)Die in Absatz 2 genannten nationalen statistischen Unternehmensregister erfassen a) alle Unternehmen, die zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, und ihre örtlichen Einheiten; b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen; c) für diejenigen Unternehmen, die aufgrund ihrer Größe einen nennenswerten Einfluss und deren fachliche Einheiten einen nennenswerten Einfluss auf die aggregierten (nationalen) Daten haben, entweder i) die fachlichen Einheiten und die Größe jeder fachlichen Einheit, aus der diese Unternehmen bestehen, oder ii) den NACE-Code der Nebentätigkeiten dieser Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und den Umfang dieser Nebentätigkeiten; d) die Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.
(4)Das EuroGroups-Register erfasst die folgenden Einheiten entsprechend den Definitionen in der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates (23): a) alle Unternehmen, die zum BIP beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören; b) die rechtlichen Einheiten, aus denen diese Unternehmen bestehen; c) die multinationalen Unternehmensgruppen, zu denen diese Unternehmen gehören.
(5)Haushalte fallen nicht in den Erhebungsbereich des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister, soweit die von ihnen erzeugten Waren und Dienstleistungen für den Eigenverbrauch bestimmt sind oder in der Vermietung oder Verpachtung von eigenem Grundbesitz bestehen.
(6)Örtliche Einheiten ausländischer Unternehmen, die keine separaten rechtlichen Einheiten bilden (Zweigstellen) und nach der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 als Quasi-Kapitalgesellschaften klassifiziert werden, gelten für die Zwecke der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers als Unternehmen.
(7)Unternehmensgruppen werden anhand der Kontrollbeziehungen zwischen ihren rechtlichen Einheiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 identifiziert.
(8)Die vorliegende Verordnung gilt bei Bezugnahmen auf nationale statistische Unternehmensregister und das EuroGroups-Register nur für Einheiten, die ganz oder teilweise eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, und für wirtschaftlich nicht aktive rechtliche Einheiten, die in Kombination mit wirtschaftlich aktiven rechtlichen Einheiten Teil eines Unternehmens sind.
(9)Für die Zwecke des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister ist Folgendes als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen: a) Jede Tätigkeit, die im Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf einem gegebenen Markt besteht; b) nicht marktbestimmte Dienstleistungen, die zum BIP beitragen; c) direkte oder indirekte Beteiligungen an aktiven rechtlichen Einheiten. Das Halten von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten kann ebenfalls als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.
(10)Statistische Einheiten innerhalb des europäischen Rahmens für statistische Unternehmensregister werden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 und vorbehaltlich der im vorliegenden Artikel ausgeführten Beschränkungen definiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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