REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(1)Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „statistische Einheit“ sind statistische Einheiten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/93; b) „Meldeeinheit“ ist die Einheit, welche die Daten liefert; c) „Bereich“ bezeichnet einen oder mehrere Datensätze, die zur Erfassung bestimmter Themen ausgelegt sind; d) „Thema“ bezeichnet die Inhalte der zu erfassenden Informationen, wobei jedes Thema ein oder mehrere Einzelthemen abdeckt; e) „Einzelthema“ bezeichnet die genauen Inhalte der in Bezug auf ein Thema zu erfassenden Informationen, wobei jedes Einzelthema eine oder mehrere Variablen abdeckt; f) „Variable“ ist ein Merkmal einer Einheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann; g) „marktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.37 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; h) „nichtmarktbestimmte Tätigkeit“ bezeichnet Tätigkeiten im Sinne von Anhang A Kapitel I Nummer 1.34 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; i) „Marktproduzent“ bezeichnet Marktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.24 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; j) „Nichtmarktproduzent“ bezeichnet Nichtmarktproduzenten gemäß der Definition in Anhang A Kapitel 3 Nummer 3.26 der Verordnung (EU) Nr. 549/2013; k) „nationale statistische Stellen“ sind die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 benannten nationalen statistischen Ämter und andere für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständige einzelstaatliche Stellen; l) „verlässliche Quelle“ bezeichnet den alleinigen Lieferanten von Datensätzen, die Daten aus nationalen statistischen Unternehmensregistern und dem EuroGroups-Register nach den in Artikel 17 festgelegten Qualitätsstandards enthalten; m) „Mikrodaten“ sind individuelle Beobachtungen oder Messungen zu Merkmalen identifizierbarer Meldeeinheiten oder statistischer Einheiten; n) „Verwendung für statistische Zwecke“ ist die Verwendung für statistische Zwecke gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; o) „vertrauliche Daten“ sind vertrauliche Daten gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009; p) „Steuerbehörden“ sind die für die Anwendung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (24) zuständigen nationalen Behörden im Mitgliedstaat; q) „Zollbehörden“ sind die Zollbehörden gemäß der Definition in Artikel 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013; r) „multinationale Unternehmensgruppe“ ist eine Unternehmensgruppe, im Sinne von Abschnitt III Buchstabe C des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 mit mindestens zwei Unternehmen oder zwei rechtlichen Einheiten von denen sich je eines/eine in einem anderen Land befindet.
(2)Für die Zwecke der Artikel 11 bis 15 gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Ausfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, von dessen statistischem Erhebungsgebiet aus Waren an ihren Bestimmungsort in einem Einfuhrmitgliedstaat ausgeführt werden; b) „Einfuhrmitgliedstaat“ ist der Mitgliedstaat, in dessen statistisches Erhebungsgebiet Waren aus einem Ausfuhrmitgliedstaat eingeführt werden; c) „Waren“ sind bewegliche Güter einschließlich elektrischer Strom und Erdgas.
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