Art. 4 – Datenquellen und Methodik

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken gemäß den Artikeln 6 und 7 und richten ihre nationalen statistischen Unternehmensregister gemäß Artikel 9 ein; dafür nutzen sie alle maßgeblichen Datenquellen, vermeiden aber eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden und berücksichtigen die Kosteneffizienz der nationalen statistischen Stellen gebührend.
Für die Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregister können die nationalen statistischen Stellen die folgenden Datenquellen, einschließlich ihrer Kombinationen, verwenden, sofern die Ergebnisse die Qualitätskriterien gemäß Artikel 17 erfüllen:
a)Erhebungen;
b)Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse;
c)ausgetauschte Mikrodaten;
d)alle anderen relevanten Quellen, Methoden oder innovativen Ansätze, sofern sie die Erstellung von Daten ermöglichen, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen dieser Verordnung genügen.
Für die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Erhebungen stellen die von den Mitgliedstaaten dazu aufgeforderten Meldeeinheiten rechtzeitige, wahrheitsgemäße und vollständige Informationen zur Verfügung, die zur Erstellung der nach der vorliegenden Verordnung erforderlichen Statistiken und nationalen statistischen Unternehmensregistern benötigt werden;
Die in Unterabsatz 2 Buchstabe d genannten Methoden und Ansätze müssen wissenschaftlich fundiert und gut dokumentiert sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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