Art. 25 – Aufhebung

REG_2019_2152 · über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken

(1)Die Verordnungen, (EG) Nr. 48/2004, (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 716/2007, (EG) Nr. 177/2008 und (EG) Nr. 295/2008, Entscheidung Nr. 1608/2003/EG und die Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2)Die Verordnungen (EG) Nr. 638/2004 und (EG) Nr. 471/2009 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aufgehoben.
(3)Die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.
(4)Die Absätze 1, 2 und 3 gelten unbeschadet der in den genannten Rechtsakten dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den in diesen Absätzen genannten Daten liegen.
(5)Bezugnahmen auf die aufgehobenen Rechtsakte gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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