ErwGr. 5

REG_2019_2155 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

Insbesondere hat die EZB beschlossen, keine Vorauszahlungen auf die jährlichen Aufsichtsgebühren mehr zu verlangen. Die Gebühren sollten nur nach Ende des jeweiligen Gebührenzeitraums und nach Bestimmung der tatsächlich entstandenen jährlichen Kosten erhoben werden. Als Referenzdatum für die Gebührenfaktoren sollte grundsätzlich weiterhin der 31. Dezember des vorhergehenden Gebührenzeitraums gelten, um genügend Zeit für die Überprüfung der Gebührenfaktoren einzuräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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