ErwGr. 6

REG_2019_2155 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

Die EZB erhält bereits Angaben zu den gesamten Aktiva und Gesamtrisikobeträgen einer überwiegenden Mehrheit der Gebührenschuldner gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (3) und der Verordnung (EU) 2015/534 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/13) (4). Diese Angaben stehen jederzeit zur Berechnung deren jährlicher Aufsichtsgebühr zur Verfügung. Daher sollte die gesonderte Erfassung der Gebührenfaktoren für solche Gebührenschuldner eingestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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