ErwGr. 9

REG_2019_2155 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

Es ist erforderlich, Übergangsbestimmungen in Bezug auf den Gebührenzeitraum 2020 aus dem Grund vorzusehen, dass dieses Jahr den ersten Gebührenzeitraum darstellt, in dem die EZB keine Vorauszahlung auf die jährliche Aufsichtsgebühr mehr verlangen wird. Diese Verordnung sollte somit Anfang 2020 in Kraft treten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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