ErwGr. 7

REG_2019_2155 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 über Aufsichtsgebühren (EZB/2019/37)

Darüber hinaus hat die EZB beschlossen, die von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen oder weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppen zu entrichtenden Aufsichtsgebühren, deren gesamte Aktiva höchstens 1 Mrd. EUR betragen, zu reduzieren. Zu diesem Zweck sollte die Mindestgebührenkomponente für diese beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen halbiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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