ErwGr. 34

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Für geordnete und gut funktionierende internationale Finanzmärkte müssen von der Kommission angenommene Beschlüsse über die Gleichwertigkeit von Systemen in Drittländern überwacht werden. Jede ESA sollte die regulatorischen und Aufsichtsentwicklungen sowie die Durchsetzungspraxis in den betreffenden Drittländern überwachen. Dies sollte sie tun, um zu verifizieren, ob die Kriterien, auf deren Grundlage die genannten Beschlüsse gefasst wurden, und alle darin festgelegten Bedingungen weiterhin erfüllt sind. Jede ESA sollte der Kommission einmal jährlich einen vertraulichen Bericht über ihre Überwachungstätigkeiten vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte jede ESA außerdem soweit möglich Verwaltungsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern schließen, um die für die Zwecke der Überwachung und der Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten erforderlichen Informationen zu erhalten. Durch diesen verstärkten Aufsichtsrahmen sollte sichergestellt werden, dass bezüglich der Gleichwertigkeit von Drittländern mehr Transparenz, eine bessere Vorhersehbarkeit für die betreffenden Drittländer und sektorübergreifend mehr Kohärenz gegeben ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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