ErwGr. 37

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Im Einklang mit dem Ziel, das Aufsichtssystem in der Union kohärenter und tragfähiger zu gestalten, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und sie zu bekämpfen, sollte die Kommission nach Konsultation aller einschlägigen Behörden und Interessenvertreter eine umfassende Bewertung der Umsetzung, Arbeitsweise und Wirksamkeit in Bezug auf die spezifischen Aufgaben vornehmen, die der EBA nach dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung übertragen wurden. Insbesondere sollten bei der Bewertung so weit wie möglich Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA eine zuständige Behörde auffordert, mögliche Verstöße von Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors gegen nationale Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, zu untersuchen oder aufgrund eines solchen Verstoßes die Verhängung von Sanktionen gegen diese Wirtschaftsbeteiligten zu erwägen, oder zu erwägen, einen Beschluss im Einzelfall an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten des Finanzsektors zu richten, mit dem sie dazu verpflichtet werden, die zur Einhaltung ihrer Pflichten im Rahmen der nationalen Rechtsvorschriften, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben, erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Außerdem sollten solche Erfahrungen widergespiegelt werden, die auf Fällen beruhen, in denen die EBA nationale Rechtsvorschriften anwendet, soweit diese Richtlinien umsetzen oder den Mitgliedstaaten im Unionsrecht eingeräumte Optionen ausüben. Die Kommission sollte diese Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen ihres Berichts gemäß Artikel 65 der Richtlinie (EU) 2015/849 und gegebenenfalls zusammen mit Gesetzgebungsvorschlägen bis zum 11. Januar 2022 vorlegen. Bis zur Vorlage dieser Bewertung sollten die der EBA durch Artikel 9b, Artikel 17 Absatz 6 und Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 im Zusammenhang mit der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung übertragenen Befugnisse als eine vorläufige Lösung betrachtet werden, soweit diese Befugnisse der EBA die Möglichkeit geben, auf der Grundlage möglicher Verstöße gegen nationales Recht Aufforderungen an die zuständigen Behörden zu richten, oder der EBA die Möglichkeit zur Anwendung nationaler Rechtsvorschriften geben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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