ErwGr. 39

REG_2019_2175 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers

Gemäß den Gründungsverordnungen und den sektorspezifischen Gesetzgebungsakten müssen die ESA wirksame Verwaltungsvereinbarungen schließen, die einen Austausch von Informationen mit Aufsichtsbehörden in Drittländern beinhalten. Die Notwendigkeit einer wirksamen Zusammenarbeit und eines wirksamen Informationsaustauschs dürfte noch weiter an Bedeutung gewinnen, wenn einige der ESA infolge dieser Änderungsverordnung bei der Beaufsichtigung von Unternehmen und Tätigkeiten außerhalb der EU zusätzliche, umfassendere Zuständigkeiten übernehmen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in diesem Zusammenhang, einschließlich der Übertragung dieser Daten außerhalb der Europäischen Union, sind die ESA an die Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1725 gebunden. In Ermangelung eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien, die beispielsweise durch Verwaltungsvereinbarungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1725 geleistet werden, können die ESA personenbezogene Daten mit Behörden von Drittländern im Einklang mit und unter den Bedingungen der in Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung formulierten Ausnahme im öffentlichen Interesse austauschen, was insbesondere für den internationalen Datenaustausch zwischen Finanzaufsichtsbehörden gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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