Art. 2 – Bedingungen für die Förderfähigkeit

REG_2019_2234 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Soweit das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel im Rahmen einer unter direkter, indirekter oder geteilter Mittelverwaltung durchgeführten Maßnahme gemäß rechtlichen Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum — oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — unterzeichnet oder angenommen wurden, und die Förderfähigkeit im Rahmen der genannten Maßnahme davon abhängt, dass das Vereinigte Königreich Mitglied in der Union ist, können sie nach dem Austrittsdatum weiter Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind und solange kein Beschluss im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist: a) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1.
Januar 2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Beitrag leistet, der sich aus der folgenden Formel ergibt: VK EM HE2020 + VK BNE-Schlüssel HE2020 x (MfZ HP2020 — MfZ HE2020); b) das Vereinigte Königreich hat am 20.
Januar 2020 oder binnen 20 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — auf das von der Kommission bestimmte Konto die erste Zahlung geleistet, die [3,5] Zwölfteln des in Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Betrags entspricht; c) das Vereinigte Königreich hat der Kommission am 1.
Januar 2020 oder binnen 7 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert; d) die Kommission hat den Beschluss gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen und hat keinen Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 erlassen; und e) die Kommission hat den in Absatz 4 genannten Beschluss erlassen, in dem bestätigt wird, dass die in den Buchstaben a, b und c dieses Unterabsatzes genannten Bedingungen erfüllt sind.
Die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d gilt nur, sofern die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 noch vor dem Ende des Haushaltsjahres 2019 anwendbar wird.
(2)Für die Zwecke der Formel in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a gilt Folgendes: a) „VK EM HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „Eigenmittel insgesamt“ des am 5.
Juli 2019 vorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist; b) „VK BNE-Schlüssel HE2020“ ist der Betrag, der im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in Tabelle 7 in der Zeile „Vereinigtes Königreich“, Spalte „BNE-Eigenmittel“ des am 5.
Juli 2019 vorgeschlagenen Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 ausgewiesen ist, dividiert durch den in der Zeile „Insgesamt“ derselben Spalte aufgeführten Betrag; c) „MfZ HP2020 — MfZ HE2020“ ist die Differenz zwischen dem im Einnahmenteil in Teil A „Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans“ in der Tabelle „Ausgaben“ in der Zeile „Gesamtbetrag der Ausgaben“ angegebenen Betrag in der Spalte „Haushalt 2020“ des Haushalts der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 in der festgestellten Fassung und dem in der gleichen Zeile und derselben Spalte genannten Betrag des gleichen Teils des Entwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020 in der am 5.
Juli 2019 vorgeschlagenen Fassung.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 wird „MfZ HP2020 — MfZ HE2020“ auf null gesetzt, wenn der Haushalt 2020 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung oder bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung — je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist — nicht endgültig festgestellt ist.
(3)Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird nach Abzug des Betrags der ersten Zahlung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b in gleiche Raten aufgeteilt.
Die Anzahl der Raten entspricht der Anzahl der vollen Monate zwischen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten ersten Zahlung und dem Ablauf des Jahres 2020.
Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird als sonstige Einnahmen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt, nach Abzug eines spezifischen Betrags, mit dem die Mittelaufteilung, wie sie in der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Tabelle in der Spalte „Eigenmittel insgesamt“ ausgewiesen ist, — vorbehaltlich von zu diesem Zweck getroffenen speziellen praktischen Vorkehrungen — gewährleistet werden soll.
Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Verpflichtung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit beim Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Anerkennung der Rechte der Kommission, des Rechnungshofs und des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung, auf Daten und Dokumente im Zusammenhang mit Unionsbeiträgen zuzugreifen und Kontrollen und Prüfungen durchzuführen.
(4)Die Kommission erlässt einen Beschluss darüber, ob die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind.
(5)Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 hinsichtlich der Verlängerung der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c dieses Artikels genannten Fristen zu erlassen.
Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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