Art. 4 – Teilnahme an Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Förderfähigkeit der daraus folgenden Ausgaben

REG_2019_2234 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist, sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen und Stellen 2020 im Sinne der in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, Ausschreibungen, Wettbewerben oder anderen Verfahren, die zu einer Finanzierung aus dem Haushalt der Union führen können, festgelegten Bedingungen im gleichen Maße förderfähig wie die Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen und können Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 werden a) Verträge, die vor Ende 2020 in Anwendung des Titels VII der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) unterzeichnet wurden, weiter zu den darin festgelegten Bedingungen und bis zu ihrem Ablaufdatum ausgeführt; b) Ausgaben für Direktzahlungen an Landwirte im Vereinigte Königreich im Antragsjahr 2020 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) nicht mit Unionsmitteln gefördert.
(2)Ungeachtet des Absatzes 1 sind das Vereinigte Königreich oder im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 in der durch die Verordnung (EU) 2019/1796 geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die Arbeitnehmer und Selbstständige erfassen, die infolge eines Austritts ohne Abkommen entlassen wurden bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, noch im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 in der geänderten Fassung in Bezug auf Maßnahmen, die die einem Austritt ohne Austrittsabkommen unmittelbar zuzuschreibende erhebliche finanzielle Belastung der Mitgliedstaaten abdecken, nicht förderfähig.
(3)Absatz 1 Unterabsatz 1 gilt nicht a) in Fällen, in denen die Teilnahme aus Sicherheitsgründen nur den Mitgliedstaaten und in den Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Stellen offensteht, b) für Finanzoperationen, die im Rahmen von direkt oder indirekt gemäß Titel X der Haushaltsordnung verwalteten Finanzierungsinstrumenten durchgeführt oder im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingerichteten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) oder des mit der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) aus dem Unionshaushalt garantiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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