Art. 6 – Förderfähigkeit von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Vereinigten Königreich, bei denen Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen die Unionsmittel erhalten

REG_2019_2234 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Maßnahmen unter direkter, indirekter und geteilter Mittelverwaltung, für die die Mitgliedstaaten oder in den Mitgliedstaaten ansässige Personen oder Stellen Unionsmittel aufgrund rechtlicher Verpflichtungen erhalten, die vor dem Austrittsdatum — oder gegebenenfalls in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 im Jahr 2019 — unterzeichnet oder angenommen wurden, und für die zum Austrittsdatum die Förderfähigkeit durch die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Union — oder gegebenenfalls durch die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs in Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 — gegeben ist, können ab dem Austrittsdatum mit Unionsmitteln für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben gefördert werden.
(2)Maßnahmen, bei denen die Förderfähigkeit von einer Mindestanzahl von Teilnehmern an einem Konsortium aus verschiedenen Mitgliedstaaten abhängt und diese Bedingung zum Austrittsdatum deshalb erfüllt wird, weil ein Konsortiumsmitglied eine im Vereinigten Königreich ansässige Person oder Stelle ist, können Unionsmittel für 2020 getätigte förderfähige Ausgaben erhalten, sofern die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt sind und solange kein Beschluss nach Artikel 3 Absatz 2 in Kraft getreten ist.
(3)Die Nichterfüllung der Bedingung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder ein Beschluss der Kommission nach Artikel 3 Absatz 2 über die Nichterfüllung der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c werden vom zuständigen Anweisungsbefugten bei der Beurteilung eines möglichen schwerwiegenden Mangels bei der Erfüllung der wichtigsten Verpflichtungen zur Umsetzung der rechtlichen Verpflichtung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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