Art. 3 – Fortbestehen der Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen

REG_2019_2234 · über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2020 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Die gemäß Artikel 2 festgelegte Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen besteht im Jahr 2020 fort, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) das Vereinigte Königreich hat, nachdem die erste Zahlung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erfolgt ist, bis August 2020 die in Artikel 2 Absatz 3 genannte monatliche Rate am ersten Arbeitstag jedes Monats auf das von der Kommission bestimmte Konto eingezahlt; b) das Vereinigte Königreich hat am ersten Arbeitstag des Monats September 2020 die verbleibenden in Artikel 2 Absatz 3 genannten monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto eingezahlt, es sei denn, die Kommission übermittelt dem Vereinigten Königreich für diese Zahlung bis zum 31. August 2020 einen anderen Zahlungsplan; und c) bei der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Kontrollen und Prüfungen wurden keine erheblichen Mängel festgestellt.
(2)Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, erlässt die Kommission einen entsprechenden Beschluss. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Ab dem Datum des Inkrafttretens des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Beschlusses enden die Förderfähigkeit des Vereinigten Königreichs und von im Vereinigten Königreich ansässigen Personen und Stellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und gemäß den Artikeln 2 und 4, die Förderfähigkeit von Maßnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sowie die Geltung des Artikels 5.
(3)Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte über einen anderen Zahlungsplan für die in Absatz 1 Buchstaben a und b des vorliegenden Artikels genannten Zahlungen zu erlassen. Drohen schwerwiegende Störungen der Ausführung und Finanzierung des Unionshaushalts im Jahr 2020, die dies aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich machen, so findet das in Artikel 8 vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte Anwendung, die gemäß diesem Absatz erlassen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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