Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2019_26 · zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.„Unions- Typgenehmigungsbehörde“ eine Typgenehmigungsbehörde eines Mitgliedstaats außer dem Vereinigten Königreich,
2.„Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs“ eine EG- oder EU-Typgenehmigung, die von der Typgenehmigungsbehörde des Vereinigten Königreichs erteilt wurde,
3.„Unions-Typgenehmigung“ eine EU-Typgenehmigung, die von einer Unions-Typgenehmigungsbehörde gemäß dieser Verordnung erteilt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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