Art. 4 – Antrag auf Unions-Typgenehmigung

REG_2019_26 · zur Ergänzung der Unionsvorschriften über die Typgenehmigung angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 kann ein Hersteller, der Inhaber einer Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs ist, die nicht nach Artikel 17 der Richtlinie 2007/46/EG, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/1628 ungültig geworden ist, bis zu dem Tag, an dem die Unionsvorschriften über die Typgenehmigung nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung aufhören, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich zu gelten, bei einer Unions-Typgenehmigungsbehörde einen Antrag auf eine Unions-Typgenehmigung für denselben Typ einreichen.
(2)Um genehmigt zu werden, muss der Typ die Anforderungen für das Inverkehrbringen, die Zulassung oder die Inbetriebnahme von neuen Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, zu dem die Unions-Typgenehmigung wirksam wird.
(3)Mit der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 ist der Hersteller verpflichtet, für alle Kosten, die sich aus der Ausübung der Befugnisse und der Erfüllung der Verpflichtungen der Unions-Typgenehmigungsbehörde im Zusammenhang mit der Unions-Typgenehmigung ergeben, angemessene Gebühren zu entrichten, die von der Unions-Typgenehmigungsbehörde festgelegt werden.
(4)Wenn ein Hersteller einen Antrag nach Absatz 1 dieses Artikels einreicht, übermittelt er der Unions-Typgenehmigungsbehörde auf Anfrage alle Unterlagen und Informationen, die die Behörde für notwendig erachtet, damit sie über die Erteilung einer Unions-Typgenehmigung nach Artikel 5 entscheiden kann. Die Unterlagen und Informationen gemäß Unterabsatz 1 können die ursprüngliche Typgenehmigung des Vereinigten Königreichs einschließlich aller Änderungen, der Beschreibungsmappe und die Prüfberichte umfassen. Bei Fahrzeugen kann diese Anfrage als Bestandteil der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung auch EG-Typgenehmigungen, EU-Typgenehmigungen oder UN-Typgenehmigungen und deren Anhänge umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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